Freizeit und Feriencenter e.V.
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Erholung tut Leib und Seele wohl…

Freizeit
und
Feriencenter e.V.

SATZUNG DES FREIZEIT UND FERIENCENTER

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Freizeit und Feriencenter e.V.“

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 14548 Schwielowsee OT Ferch, Fercher Str. 11.

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens und des Sportes. Der Verein verfolgt das Ziel, allen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, einen sinnvollen Aufenthalt im Feriencenter Ferch bei Potsdam zu verbringen. Auch den sozial schwachen Familien soll hiermit die Möglichkeit gegeben werden gemeinsam mit ihren Kindern einen gehaltvollen Aufenthalt zu verbringen.

Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein, unter pädagogischer Führung, sportliche sowie kulturelle Aktivitäten. Künstlerisches Gestalten aber auch ein Neptunfest und die Besichtigung historischer Baudenkmäler in Berlin undPotsdam soll Inhalt eines Aufenthaltes sein.Die Kinder und Jugendlichen sollen auf einen Naturlehrpfad gemeinsam mit einem Förster für den Wald mit seinen Bewohnern interessiert werden, auch ein Besuch der Waldschule Potsdam gehört dazu. Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen wird vom Verein organisiert und erfolgt von pädagogisch geschulten Personal. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische Personen werden. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Antragsteller unter 18 Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ehrenamtlich bei der Verwirklichung unseres Zwecks tätig zu sein. Die Mitgliedschaft endet auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes, durch Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zum erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung den Ausschluss. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

§ 5 Beiträge
Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ist ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind stets schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen offen. Es gelten für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB bestehend aus 3 Personen. Der Vorstand bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 5 Jahre gewählt.
Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes vor Beendigung seiner Amtszeit wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten. Der Vorstand erarbeitet eine Aufgabenverteilung für die einzelnen Mitglieder im Geschäftsjahr.
Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

§ 9 Auflösung
Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit derabgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung, Jungendhilfe und des Sports. Ist ein Erbbaupachtvertrag abgeschlossen worden, endet dieser bei Auflösungdes Vereins.

Die vorstehende Satzung wurde am 06.12.2013 in Ferch beschlossen.

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